Strand fuer Hunden

Für den Zugang von Personen mit Hunden Eingerichteter Strand

Reglement

Öffnungszeiten: 08:00 – 19:00

1. Jeder Hund hat nur Zugang, wenn er mit Michrochip identifiziert oder tätowiert ist; Hunde, die vom Ausland kommen, müssen gegen Tollwut geimpft sein.

2. Man empfiehlt den Besitzern zum Wohl der Personen und ihrer Tiere, die Hunde regelmäßig zur Vorbeugung gegen di wichtigsten Infektionskrankheiten (Staupe, Leptospirose e Parvovirose), und Befallkrankheiten (Parasiten) impfen zu lassen und keine Hunde mit Herzkrankheiten an den Strand mitzubringen.

3. Bevor der Strand betreten wird, muss jeder Hund mit einem Halsband gegen Flöhe versehen werden; am Strand muss er an der Leine gehalten werden, welche mindestens 1,5 Meter lang und fest am Boden fixiert sein muss, eventuell an einem im Sand fest eingestoßenen Pflock, damit sich die Leine nicht löst.

4. Hunde, die Rassen oder Rassenkreuzungen mit Aggressivitätsrisiko angehören (Anlage zu der Verordnung 14.01.2008, G.U. n° 23 vom 28.01.2008), muss man obligatorisch einen Maulkorb anlegen und an der Leine halten; wer Hunde besitzt, die auf der Liste der obgenannten Anlage aufgeführt sind, muss eine Zivilverantwortungsversicherung gegen Schäden vom eigenen Hund an Dritte abschließen.

5. Der Begleiter muss dafür sorgen, dass der Hund sich nicht an andere Personen nähern kann ; er muss auch eine Schüssel mit Wasser hinstellen, die für das Tier immer zugänglich sein muss; der Hund muss auch die Möglichkeit haben, sich im Schatten zu schützen.

6. Eventuelle feste Exkremente müssen entfernt und im dazu bestimmten Behälter deponiert werden, während flüssige Entleerungen vom Besitzer des Tieres mit viel Meereswasser besprengt und ausgewaschen werden müssen.

7. Die Badezone für Hunde befindet sich im Wasserbereich vor der eingerichteten Sandfläche und ist durch eine angebrachte und gut sichtbare schwimmende Einrichtung abgegrenzt.

8. Der Zugang zum Meer ist für nicht mehr als fünf Hunde aufs Mal erlaubt; diese müssen sofort nach dem Baden wieder an die Leine festgebunden werden; während die Hunde baden, muss der Begleiter im Wasser anwesend sein.

9. Wo es möglich ist, muss der Begleiter andauerndes Bellen und ein zu lebhaftes Verhalten des eigenen Hundes vermeiden; andernfalls muss sich dieser vom Strand entfernen. Diese Befugnis hat außerdem auch das Überwachungspersonal nach eigenem, unanfechtbarem Urteil. Der Zugang ist jedenfalls Tieren mit Aggressivitätssyndrom und läufigen Hündinnen verboten.

10. Ungefähr alle zwei Stunden muss der Begleiter den Hund zu einem Spaziergang vom Strand wegführen.

11. Der Leiter der Badeanstalt entscheidet, welcher Sonnenschirm der Familie mit Hund zugeteilt wird, und ist dazu ermächtigt, jegliche Platzwechsel durchzuführen, die er zu einem guten Service für angebracht hält.

12. Die Hunde dürfen nie unbewacht bleiben und frei herumgehen; die Verantwortung für vom Tier verursachte Schäden trägt der Besitzer. Unser internes Personal wird das Einhalten des Reglements überwachen.

13. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln muss der Regelbrüchige die Badeanstalt verlassen; im Falle einer Nichteinhaltung von gesetzlich obligatorischen Regeln (z. B. das Fehlen vom Michrochip, die Nichteinhaltung der Pflichten bei gefährlichen Hunden, etc.) ist die Leitung außerdem dazu befugt, die zuständigen Verwaltungs- und Gesundheitsbehörden zu kontaktieren (lokale Polizei und Krankenhaus).